Satzung der Schützengilde zu Potsdam 1465 e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Organe der Gilde
§ 8 Präsidium
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 11 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 14 Ehrenrat
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Ordnungen
§ 17 Protokollierung
§ 18 Auflösung der Gilde

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Schützengilde zu Potsdam 1465 e.V. –nachstehend „Gilde“ genannt.
  2. Die Gilde ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB und wird beim Amtsgericht Potsdam unter VR 20 geführt.
  3. Sitz der Gilde ist 14473 Potsdam, Michendorfer Chaussee 16A.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
  1. Zweck der Gilde ist die Förderung des Sports. Die Gilde ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Die Gilde pflegt und fördert das sportliche Schießen auf Grundlage der Regeln des Deutschen Schützenbundes e.V. und das Schützenbrauchtum.
  3. Die Schützengilde zu Potsdam 1465 e.V. ist Mitglied des Brandenburgischen Schützenbundes e.V.
  4. Die Gilde verfolgt im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Ausübung des Schießsports auf amateursportlicher Grundlage.
  5. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel der Gilde dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  7. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gilde.
  8. Das Präsidium kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EKStG beschließen.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft

Die Gilde besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
  1. Mitglied kann jede natürliche geschäftsfähige Person werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund des schriftlichen Antragformulars der Gilde und der persönlichen Vorstellung beim Präsidium. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt am Tage der Beschlussfassung des Präsidiums.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Präsidium, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
  5. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrneh-mung der Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch der Gilde gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
  6. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied der Gilde ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt wird zum Jahresende wirksam, wenn er spätestens bis zum 30.09. eines Jahres schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt wurde. Geschieht er nicht bis zum v.g. Termin, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen auch für das folgende Jahr voll zu erbringen.
  3. Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:
    • bei Verletzung der Satzung,
    • bei schwerem Verstoß gegen Interessen und des Ansehen der Gilde,
    • bei Störung des Gildefriedens;
    • bei Veruntreuung oder Schädigung des Gildevermögens
    • bei Rückstand von fälligen Beiträgen über einem Jahr.
  4. Den Ausschluss spricht das Präsidium durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 4 Wochen Gelegenheit hatte, sich zu den Ausschlussvorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem Präsidium zugehen.
  5. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch an das Gildevermögen
§ 6 Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Anlagen und Materialien der Gilde zu nutzen.
  2. Sie sind berechtigt sich am öffentlichen Teil der Präsidiumssitzungen teilzunehmen und sich dort zu äußern.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Präsidiums einzuhalten und durchzusetzen
  4. Die Mitglieder nehmen entsprechend ihrer Möglichkeiten an den schießsportlichen Veranstaltungen der Gilde teil.
  5. Die Mitgliedschaft in anderen schießsportlichen Vereinen und Vereinigungen ist dem Präsidium schriftlich anzuzeigen.
  6. Das Mitglied schafft sich innerhalb eines halben Jahres nach Aufnahme die traditionelle Schützen- bzw. die Sportbekleidung der Gilde an.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Gilde verstößt, kann es vom Präsidium mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden, die in der Disziplinarordnung geregelt sind.
§ 7 Organe der Gilde

Organe der Gilde sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium

§ 8 Präsidium
  1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Präsidium führt sein Amt fort, bis ein neues gewählt ist.
  2. Scheidet ein Präsidiumsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest seiner Amtsperiode eine Ersatzwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  3. Das Präsidium besteht aus:
    • dem Präsidenten,
    • dem Vizepräsidenten für Brauchtum und Organisation,
    • dem Vizepräsidenten für Sport,
    • dem Schatzmeister und
    • dem Schriftführer.
  4. Der Präsident führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Beschlüssen des Präsidiums.
  5. Das Präsidium tagt monatlich, wobei der erste Teil der Sitzung öffentlich stattzufinden hat.
  6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Gilde wird gerichtlich und außergerichtlich, gemäß § 26 BGB, von Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied vertreten.
  8. Das Präsidium gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan auf dessen Grundlage auch weitere Mitglieder zur Erfüllung von Aufgaben berufen werden können.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wir durch das Präsidium einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens im Februar statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt hat.
  4. Das Präsidium gibt dem Termin zur Mitgliederversammlung bis zum 31.10. durch Aushang am schwarzen Brett oder in der Gildezeitung bekannt.
  5. Die Einladungen mit Tagesordnung und Informationen zu Anträgen u.a. erfolgen mindestens vier Wochen vor Durchführung entweder auf elektronischem Weg oder schriftlich per Zustellung an jedes Mitglied.
  6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 30.09. schriftlich beim Präsidium eingereicht werden.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,
  • die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
  • die Festsetzung der Beiträge und die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  • die Entscheidungen der angefochtenen Ausschlüssen und Disziplinarmaßnahmen von Mitgliedern,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Satzungsänderungen sowie die Beschlussfassung über Ordnungen,
  • die Beschlussfassung über Anträge,
  • die Wahl des Präsidiums, des Ehrenrates und der Kassenprüfer und
  • die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes.

§ 11 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet.
  2. Nach Entlastung des Präsidiums wird die Neuwahl durch einen mit einfacher Mehrheit zu wählenden Wahlleiter geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder grundsätzlich wahl- und beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder der Gilde; es kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Gewählt werden können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer eventuellen Wahl vorliegt.
§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
  1. Personen, die sich um die Gilde besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden.
  2. Die Ernennung erfolgt auf der regulären Mitgliederversammlung und bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  3. Ehrenpräsidenten können auf Wunsch beratend an den Präsidiumssitzungen teilnehmen.
  4. Ehrenmitglieder, die keine ordentlichen Mitglieder der Gilde sind, haben keine Stimm- und Wahlrechte.
§ 14 Ehrenrat
  1. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Er besteht aus drei Mitgliedern, die ihren Vorsitzenden selbst bestimmen.
  3. Dem Ehrenrat darf kein Mitglied des Präsidiums angehören.
  4. Der Ehrenrat ist zuständig für:
    • die Erarbeitung von Auszeichnungsvorschlägen,
    • die Klärung von Differenzen zwischen Mitgliedern durch Anhörung der Beteiligten,
    • die Erarbeitung von Vorschlägen für das Präsidium.
  5. Der Ehrenratsvorsitzende beruft die Sitzungen des Ehrenrates ein, die zu protokollieren sind.
§ 15 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei unabhängige Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium angehören.
  2. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer haben die Kasse der Gilde, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu überprüfen.
  4. Die Kassenprüfer übergeben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht.
  5. Sie beantragen bei satzungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Präsidiumsmitglieder auf der Mitgliederversammlung.
§ 16 Ordnungen
  1. Zur Ergänzung der Satzung erarbeitet das Präsidium eine Finanz- und Beitragsordnung.
  2. Darüber hinaus erarbeitet das Präsidium weitere notwendige Ordnungen, die bis zur Bestätigung oder Aufhebung durch die Mitgliederversammlung auch vorläufig wirksam sind.
§ 17 Protokollierung
  1. Über die Mitgliederversammlung und die Präsidiumssitzungen sind jeweils Protokolle anzufertigen und beim Schriftführer aufzubewahren.
  2. Die Protokolle sind vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.
  3. Die Wahlprotokolle werden durch den Wahlleiter erstellt und unterzeichnet.
§ 18 Auflösung der Gilde
  1. Die Auflösung der Gilde kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Potsdam e.V. eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter VR 204 P mit der Aufgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.07.2021 beschlossen.

Fußnote: Die weibliche und diverse Form ist der männlichen Form in dieser Satzung gleichgestellt, lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.

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